Vorsorge für den Nachlass
Wir wollen, dass Sie länger leben

Wir möchten, dass Sie länger leben. Die wichtigste Vorsorge ist die für Ihre Gesundheit. Doch auch die Vorsorge für den Todesfall ist wichtig. Helfen Sie auch anderen, länger gesund zu bleiben – mit einer Hinterlassenschaft für die Stiftung Männergesundheit.
Wenn Sie die Stiftung Männergesundheit in Ihrem Testament bedenken wollen, können Sie ihr entweder einen festen Betrag oder einen bestimmten Anteil am Erbe hinterlassen. Im ersten Fall vererben Sie der Stiftung beispielsweise 10.000 Euro, im zweiten ein Zehntel des Vermögens.
Um die Stiftung zu bedenken, muss diese eindeutig im Testament benannt werden. Nennen Sie deshalb unbedingt den Namen der Stiftung und den Sitz (Berlin). Nicht zwingend nötig, aber hilfreich ist das Nennen der Stiftungsnummer (27 / 605 56 621).
Beispiel:
Die Stiftung Männergesundheit in Berlin (Stiftungsnummer 27 / 504 46 621) erhält ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro zur freien Verwendung für ihre satzungsmäßigen Zwecke.
Wenn Sie eine Zustiftung planen, also Geld ins Stiftungsvermögen übertragen wollen, muss dies ausdrücklich im Testament so bezeichnet werden.
Beispiel:
Die Stiftung Männergesundheit in Berlin (Stiftungsnummer 27 / 504 46 621) erhält eine Zustiftung in Höhe von 10.000 Euro, die dem Stiftungsvermögen dauerhaft zuzuführen ist.
Bei der Formulierung des Testaments spielt es auch eine Rolle, ob Sie uns Geld vererben oder machen. Welchen, lesen Sie hier.
Wichtig:
Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.
Es hört sich nach Haarspalterei an, ob jemand ein Vermächtnis erhält oder als Erbe eingesetzt wird, hat in der Praxis aber große Relevanz.
Die Erben erhalten nach § 1922 BGB einen festgelegten Anteil der gesamten Hinterlassenschaft. Das können 100 Prozent bei einem Alleinerben sein oder auch nur ein kleiner Prozentsatz. In jedem Fall gehören dazu auch die Schulden. Außerdem haben alle Erben einen direkten Anspruch auf die Erbschaft.
Nach § 1939 BGB können Erblasser aber auch Personen oder Organisationen bedenken, ohne sie als Erben einzusetzen. Man spricht dann von einem Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer hat keinen direkten Anspruch auf einen Teil des Erbes, sondern nur einen gegen die Erben. Der Unterschied ist hauptsächlich dann wichtig, wenn im Testament kein Testamentsvollstrecker genannt ist. Vermächtnisnehmer werden nämlich nicht automatisch informiert, dass sie Geld erhalten sollen. Wenn die Erben nicht von sich aus das Vermächtnis weiterleiten, kann der Vermächtnisnehmer sogar leer ausgehen.
Wichtig:
Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.
Die Erbhierarchie wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutig geregelt. Sie greift automatisch, wenn es kein Testament gibt.
Allerdings ist sie nicht verpflichtend, sie kann also durch ein Testament abgeändert werden. Nur für Kinder und Ehepartner gibt es einen Pflichtteil, ebenso für die Eltern, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Der Pflichtteil liegt immer bei der Hälfte des gesetzlichen Anteils. Wer verheiratet ist und Kinder hat, muss mindestens 50 Prozent an diese vererben, über den Rest kann frei verfügt werden.
Die Erbhierarchie
Das BGB unterscheidet die Erbberechtigten in verschiedene Ordnungen. Dabei gilt, dass niedrigere Ordnungen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in den höheren Ordnungen keine Erben gibt. Erben zweiter Ordnung erhalten also nur einen Anteil, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt und so weiter.
Für das Verständnis wichtig ist auch das sogenannte Stammesprinzip. Es bedeutet, dass, wenn ein Erbnehmer bereits gestorben ist, dessen Nachkommen zu gleichen Teilen erben. Und zwar genau den Betrag, den ihr Vater oder ihre Mutter sonst bekommen hätte.
Erben erster Ordnung
Erben erster Ordnung sind die eigenen Kinder – und wenn diese bereits verstorben sind, deren Enkel.
Erben zweiter Ordnung
Gibt es keine Kinder (adoptierte Kinder zählen wie leibliche), dann kommen die Erben zweiter Ordnung ins Spiel. Ist mindestens ein Elternteil gestorben, erben auch die Geschwister und bei deren Tod die Nichten und Neffen.
Erben dritter Ordnung
Als Erben dritter Ordnung nennt das BGB die Großeltern und deren Nachfahren. Da die Großeltern oft bereits gestorben sein dürfen, sind die Erbberechtigten in der Praxis dann meistens Onkels und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Erben dritter Ordnung erhalten allerdings keinen Pflichtteil.
Erben vierter Ordnung
Für den seltenen Fall, dass es keine Erben dritter Ordnung gibt, erhalten die Erben vierter Ordnung das Geld. Das sind zunächst die Urgroßeltern, in der Praxis aber fast immer deren Nachfahren, beispielsweise eine Kusine zweiten Grades (das ist etwa die Tochter der Kusine des Vaters).
Staat als Erbe
Das Prinzip setzt sich immer weiter fort. Sind keine Erben auffindbar, erbt der Staat.
Ehepartner
Außerhalb dieser Ordnung stehen die Ehepartner. Sind Kinder vorhanden, so erhält die Ehepartnerin oder der Ehepartner nach § 1931 BGB ein Viertel des Erbes. Allerdings liegt der Teufel hier im Detail. Nach § 1371 BGB erhält der Partner oder die Partnerin nämlich pauschal einen Zugewinnausgleich von 25 Prozent, wenn nicht ein Ehevertrag geschlossen wurde, in dem eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde.
In der Praxis erhalten Ehepartner in Paaren mit Kindern daher meist 50 Prozent, die anderen 50 Prozent gehen an die Kinder. Dieser Betrag kann per Testament auf die Hälfte reduziert werdne.
Wichtig:
Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.
Wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens für die Männergesundheit hinterlassen wollen, haben Sie drei Möglichkeiten:
- Sie vererben das Geld der Stiftung Männergesundheit oder dem Förderverein direkt. Das Geld wird dann von uns für die Förderung unserer Projekte eingesetzt.
- Sie hinterlassen das Geld der Stiftung als Zustiftung. Es erhöht dann das Stiftungskapital. Die Erträge daraus werden dann für die Stiftungsarbeit eingesetzt, das Vermögen selbst bleibt erhalten.
- Sie gründen eine unselbständige Stiftung. Während für eine selbständige Stiftung oft ein Mindestbetrag von 50.000 bis 100.000 Euro nötig ist, kann eine unselbständige Stiftung oder Treuhandstiftung auch mit weniger Kapital gegründet werden. Sie ist selbst nicht rechtsfähig, sondern wird durch die Stiftung Männergesundheit vertreten. Allerdings sind wir verpflichtet, die Erträge aus diesem Kapital getrennt zu behandeln und für den von Ihnen vorgesehenen Zweck zu verwenden. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die Verwendung klarer einzugrenzen, beispielsweise auf eine bestimmte Krankheit wie Hodenkrebs, auf die seelische Gesundheit oder die medizinische Forschung.
Welche Möglichkeit die richtig für Sie ist, hängt von ihren Zielen, natürlich aber auch vom verfügbaren Vermögen ab.
Wichtig:
Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.






